Meldepflichten für die gesundheitliche
Notfallversorgung

Meldepflichten für die gesundheitliche Notfallversorgung

Nach Artikel 45 der CLP-Verordnung werden von den Mitgliedstaaten Stellen benannt, die Informationen über die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen. In Deutschland ist dies das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Gemäß § 16e des Chemikaliengesetzes müssen dem BfR vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gefährlicher Gemische Angaben zur Zusammensetzung, zur Verwendung und Angaben über Vorsichtsmaßnahmen, Sofortmaßnahmen bei Unfällen etc. übermittelt werden. Das BfR leitet diese Informationen für die Notfallberatung an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen (Giftnotrufzentralen) weiter.

Leider war die Informationsübermittlung nach Artikel 45 der CLP-Verordnung europaweit sehr unterschiedlich geregelt, die für die Meldung erforderlichen Informationen wichen in den einzelnen Mitgliedstaaten z. T. erheblich voneinander ab. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 wurden die Informationsanforderungen für die Notfallmeldungen in Anhang VIII der CLP-Verordnung aufgenommen und damit europaweit vereinheitlicht. Die gemeldeten Informationen werden mithilfe des Rezepturidentifikators (UFI, unique product identifier) nachvollziehbar und eindeutig mit den Gemischen verknüpft, der UFI ist auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Durchführung Ihrer Meldungen in allen europäischen Mitgliedstaaten.